Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst den Versicherungsschutz bei Versehen, die zu Schadenersatzansprüchen führen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht zahlt bei berechtigten Schadensersatzansprüchen und wehrt unberechtigte Schäden ggf. auch vor Gericht ab.
Branchen mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Betriebe der Werbebranche
Die Werbebranche umfasst verschiedene Tätigkeitsbereiche wie zum Beispiel: Analyse, Beratung, Konzeption, Organisation, Design, Produktion, Umsetzung, Digitalisierung, Schaltung und Verbreitung von Inhalten, Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltung.
Durch das breite Tätigkeitsfeld können Schäden in folgenden Bereichen auftreten:
- Verletzung Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechte
- Schäden durch unberechtigte Eingriffe Dritter auf Daten und Informationen
- Fehlerhafte Verwendung von Fotodateien bei der Herstellung eines Projektes
- Fehlerhafte Namensschreibung eines Produktes
Angebot für Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
Rechtsanwälte (Berufshaftpflicht)
Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mind. 250.000 € abzuschließen. Der Nachweis ist Pflicht bei der Zulassung. Somit wird der Rechtsanwalt vor existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen geschützt. Folgende Schäden sind möglich:
- Unrichtige oder nicht ausreichende Rechtsauskunft
- Fehlerhafte Prozessführung
- Terminversäumnis
- Versäumung von Rechtsmittel- und Begründungsfristen
- Mangelhafte Überwachung des Büropersonals
- Fehlerhafte Abfassung von Verträgen
- Verspätete Anträge in Vollstreckungssachen
- Unwirksame Pfändung
Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung
Steuerberater(Berufshaftpflicht)
Steuerberater müssen gegen die aus Ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche angemessen versichert sein. Eine Mindesversicherungssumme in Höhe von 250.000 € ist vorgeschrieben. Schadenmöglichkeiten:
- Versäumen von Rechtsbehelf- oder Mittelfristen z.B. wegen unrichtiger Fristnotierung
- VerspäteteAntragsstellung z.B. Lohnsteuerjahresausgleich
- Bei Buchführungsmandat unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen
- Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften
- Übersehen/Nichtausnutzung von speziell für die Mandanten treffenden Steuervergünstigungen
- Fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen oder fehlerhafte Beratung
Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung
(MS)














