Altersvorsorgefreibetrag
Altersvorsorgefreibetrag für Hartz IV Empfänger erhöht
Hart IV und die Lebensversicherung - Wieviel bleibt unter welchen Voraussetzungen geschützt?
Die Bundesregierung erlaubt durch das am 17.04.2010 in Kraft getretene "Sozialversicherungs - Stabilisierungsgesetz" einen deutlich höheren Altersvorsorgefreibetrag als bisher. Darin enthalten war die Änderung des in § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II fesgelegten Altersvorsorgefreibetrages.
Künftig bleiben, unter Voraussetzung eines unwiderruflichen Verwertungsausschlusses, 750 € pro Lebensjahr pfändungsfrei, vorher waren es lediglich 250 €
. Damit genießt die private Altersvorsorge einen deutlich besseren Schutz.
Ebenfalls erhöht wurden die Höchstbeträge der geschützten Altersvorsorge für:
- vor dem 1. Januar 1958 geborene auf 48.750 €
- nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geborene auf 49.500 €
- nach dem 31. Dezember 1963 geborene auf 50.250 €
Was ist ein Verwertungsausschluss?
Unter einem Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG versteht man, dass vertraglich festgehalten wird, dass die Versicherungsleistung nicht vor dem Ruhestand in Anspruch genommen werden kann.
Dieser sollte vor einem Antrag auf Arbeitslosengeld II vereinbart werden.
FG












