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Altersvorsorgefreibetrag 


Altersvorsorgefreibetrag für Hartz IV Empfänger erhöht

Hart IV und die Lebensversicherung - Wieviel bleibt unter welchen Voraussetzungen geschützt?

Die Bundesregierung erlaubt durch das am 17.04.2010 in Kraft getretene "Sozialversicherungs - Stabilisierungsgesetz" einen deutlich höheren Altersvorsorgefreibetrag als bisher. Darin enthalten war die Änderung des in § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II fesgelegten Altersvorsorgefreibetrages.
Künftig bleiben, unter Voraussetzung eines unwiderruflichen Verwertungsausschlusses, 750 € pro Lebensjahr pfändungsfrei, vorher waren es lediglich 250 € . Damit genießt die private Altersvorsorge einen deutlich besseren Schutz.

Ebenfalls erhöht wurden die Höchstbeträge der geschützten Altersvorsorge für:

- vor dem 1. Januar 1958 geborene auf 48.750 €
- nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geborene auf 49.500 €
- nach dem 31. Dezember 1963 geborene auf 50.250 €

Was ist ein Verwertungsausschluss?

Unter einem Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG versteht man, dass vertraglich festgehalten wird, dass die Versicherungsleistung nicht vor dem Ruhestand in Anspruch genommen werden kann.
Dieser sollte vor einem Antrag auf Arbeitslosengeld II vereinbart werden.
FG

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