Beitragsorientierte Leistungszusage
Diese Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) wird üblicherweise bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet z.B. Direktversicherung. Bei dieser Zusageform, sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten Betrag an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen und sagt damit die sich daraus ergebende Leistung zu (z. B. bei einer Direktversicherung die garantierte Ablaufleistung).
Im Gegensatz zur Beitragszusage mit Mindestleistung besteht hier jedoch eine Anpassungsprüfungspflicht.
Anpassungsprüfungspflicht!
Der Arbeitgeber ist laut § 16 verpflichtet, "alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (...)". Bei dieser Prüfung (=heißt nicht, dass alle 3 Jahre die Leistungen tatsächlich erhöht werden müssen) darf der Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mitberücksichtigen.
Diese entfällt, wenn sämtliche Überschussanteile ...
- Arbeitgeberfinanzierung: ab Rentenbeginn zur Erhöhung der Versicherungsleistungen
- Entgeltumwandlung: immer zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden
.. der Höchstrechnungszinssatz für Garantieleistungen (derzeit 2,25%) nicht überschritten wird.
Um diese Bedingungen zu erfüllen ist eine (voll)dynamische Rente bzw. Zusatzrente (Allianz) notwendig. Diese beginnt im Gegensatz zur teildynamischen Rente bzw. Überschussrente (Allianz) auf einem deutlich niedrigerem Niveau.
Stand: 12.10.11
Die hier dargestellten Erklärungen stellen keine Rechtsberatung dar. Geäußerte Meinungen müssen nicht unbedingt der Meinung der Allianz entsprechen.













