Apotheker
Apotheker VersorgungSonderkonditionen für Apotheker und deren Mitarbeiter für private und betriebliche Altersvorsorge. Bitte beachten Sie den neuen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) seit 1.1.2012. |
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Betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter
Aufgrund der zu erwartenden Rentenlücke hat die Bundesregierung beschlossen die betriebliche Altersvorsorge zu fördern und einen Anreiz zum Abschluss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen. Seit der Einführung des Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Vorsorge über den Arbeitgeber. Nach § 1 a BetrAVG hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Beiträge sind bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EstG steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegen die Beiträge der nachgelagerten Besteuerung d.h., dass die spätere Auszahlung (Rente oder Kapital) steuerpflichtig ist.§ 17 Absatz 3 der Bundesrahmenstarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) beschränkt den Anspuch der Mitarbeiter in Apotheken auf den Durchführungsweg der Direktversicherung.
Neuer Tarifvertrag seit 1.1.2012
Der zum 1.1.2012 abgeschlossene Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge(bAV) für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken sieht eine Beteiligung des Apothekeninhabers vor. Anstatt einer Gehaltserhöhung wurde vereinbart, dass der Apothekeninhaber für jeden Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag für die bAV zahlt. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Beschränkung auf die Direktversicherung bleibt erhalten.
Die Wahl des Anbieters ist dem Apothekeninhaber überlassen. Er muss nicht den Empfehlungen des ADA oder der ADEXA folgen. Somit stehen auch den Apothekern die ausgehandelten Sonderkonditionen zwischen dem Verband der Heilberufe und der Allianz zur Verfügung.
Vergleich und Test der Apothekenrenten
Sofern bereits eine Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung besteht, hat der Mitarbeiter nur dann Anspruch auf eine Erhöhung, wenn der bisherige Beitrag unter dem ab 1. Januar 2012 geltenden Beitrag liegt. Wenn jedoch die bisherige Zahlung einzelvertraglich vereinbart wurde, hat der Mitarbeiter zusätzlichen Anspruch auf den ab 1.1.2012 geltenden Beitrag.
Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung
Die Höhe des vom Apothekeninhaber zu leistenden Beitrages richtet sich nach den Wochenarbeitsstunden und ist unabhängig von den Augaben des Mitarbeiters:
Auszubildenden zur pharmazeutischen-kaufmännischen Angestellten beträgt ebenfalls 10,00€ (Probezeit max. 4 Monate).
Hinzu kommt eine Beteiligung von 20% am freiwilligem Eigenbeitrag der Mitarbeiter.
Da diese Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei sind spart sich der Apothekeninhaber die 5,50€, welche bei einer entsprechenden Gehaltserhöhung fällig werden. Außerdem würde bei einer entsprechenden Gehalterhöhung nur die hälfte tatsächlich beim Angestellten ankommen.
Der Mitarbeiter hat auf den Arbeitgeberbeitrag in jedem Monat Anspruch, in denen er auch Anspruch auf Entgelt hat.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Der Mitarbeiter hat weiterhin nach §1a BetrAVG Anspruch auf Entgeltumwandlung d.h. er kann einen Teil seines Gehaltes steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung fließen lassen. Neu ist, dass ab 1.1.2012 der Arbeitgeber (Apothekeninhaber) sich, zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag, zu 20% an der Entgeltumwandlung beteiligt. Diese 20% entsprechen meist genau der Ersparnis, welche der Apothekeninhaber an Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung spart. Somit hat der Arbeitgeber meist keine zusätzliche Belastung durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters.
Beispiele
Mitarbeiter ohne Entgeltumwandlung und 30 Wochenstunden.
| neu | vorher | |
| Gehalt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Arbeitgeberbeitrag | 22,50€ | |
| Steuerpflichtiges Entgelt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Sozialversicherungspflichtiges Entgelt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Auszahlung an Arbeitnehmer | 1239.63€ | 1239.63€ |
Mitarbeiter mit Entgeltumwandlung und 30 Wochenstunden.
| neu | vorher | |
| Gehalt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Arbeitgeberbeitrag | 22,50€ | |
| Entgeltumwandlung | 100,00€ | |
| Arbeitgeberzuschuss auf den umgewandelten Beitrag nach 5§ (20 v.H. von 100,00€) |
20,00€ | |
| Steuerpflichtiges Entgelt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Sozialversicherungspflichtiges Entgelt | 1.800,00€ | 1.800,00€ |
| Auszahlung an Arbeitnehmer | 1189.63€ | 1239.63€ |
Es fließen 142,50€ in die betriebliche Altersvorsorge des Mitarbeiters, obwohl sich das netto nur um 50€ verringert.
Geltungsbereich des neuen Tarifvertrages zur bAV
Außer die Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen gilt weitgehend der Geltungsbereich des BRTV. Ansonsten ist der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge nur dann zwingend anzuwenden, wenn beide Parteien Mitglied einer tarifschließenden Parteien sind. Der Apotheker also Mitglied eines Landesapothekerverbandes und der Mitarbeiter Mitglied der Adexa - Die Apothekergewerkschaft.Möchte der Mitarbeiter dennoch keinen Gebrauch von der bAV machen, genügt es nicht sich den Verzicht schriftlich bestätigen zu lassen. Da auf tarifvertragliche Rechte nach Tarifvertragsgesetz nicht wirksam verzichtet werden kann. Trotz seines Verzichtes kann der Mitarbeiter seinen Anspruch noch 12 Monate (§ 11) rückwirkend geltend machen.
Der Tarifvertrag zur bAV kommt auch dann zur Anwendung, wenn der BRTV Bestandteil des Arbeitsvertrages ist oder der BRTV aufgrund einer betrieblichen Übung zur Anwendung kommt. Allerdings ist es in diesen Fällen möglich wirksam schriftlich zu verzichten.















